Die offizielle Seite des Wiener Floorball Bund

Statuten

Statuten

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verband führt den Namen „Wiener Floorball Bund (WFB)“
  2. Er hat seinen Sitz in Wien.
  3. Er ist regional, national und international tätig

§ 2: Zweck

    1. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
    2. DieMittel des Verbandes einschließlichetwaiger Überschüsse werdennur fürdie satzungsgemäßen Zwecke des Verbandes verwendet.
    3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Zweck des Verbandes ist die Entwicklung und Förderung der Sportart Floorball im Bundesland Wien sowie die Vertretung der Verbandsmitglieder auf nationaler Ebene.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Die erforderlichen ideellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. die Aufnahme von Personenvereinigungen mit Sitz im Bundesland Wien, welche die Sportart Floorball ausüben,
    2. die Überwachung der Einhaltung einheitlicher Regeln für die Sportart Floorball,
    3. den Aufbau und die Organisation eines Spielbetriebes zur Durchführung regionaler Vergleichswettkämpfe zwischen den Verbandsmitgliedern,
    4. die Organisation und die Durchführung von Landes Floorball Meisterschaften,
    5. Öffentlichkeitsarbeit,
    6. Anerkennung des Sportart Floorball in der Landes Sport Organisation,
    7. Ausbildung von Trainern, Schiedsrichtern und Funktionären,
    8. Versammlungen und Vorträge,
    9. Diskussionsveranstaltungen,
    10. Herausgabe einer periodischen Zeitschrift
    11. Gesellige Veranstaltungen
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Spenden und Subventionen,
    3. sonstige von der Delegiertenversammlung zu beschießende besondere Angaben der Verbandsmitglieder,
    4. Erträgnisse aus gesellschaftlichen Veranstaltungen und vereinsinternen Unternehmungen,
    5. Nenngelder bei Landeswettkämpfen,
    6. Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder bei Verbandveranstaltungen
    7. Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Verbandsmitgliedschaft kann durch Vereine und Vereinssektionen erworben werden, welche die Satzungen des Verbandes anerkennen und die Ziele des Verbandes unterstützen
  2. Die Mitgliedschaft einer Vereinssektion bedarf der Zustimmung des zugehörigen Vereines.
  3. Natürliche Personen können die Verbandsmitgliedschaft nicht erwerben.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verbandsvorstand unter Vorlage der Satzung und der Personalien der vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers beantragt werden. Vereinssektionen müssen neben der Satzung des Vereins, dem sie angehören, auch ihre eigene Satzung bzw. Sektionsordnung vorlegen, sofern eine solche existiert.
  2. Der Verbandsvorstand entscheidet über eine Aufnahme. DieEntscheidung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Stattgabe des Aufnahmebegehrens durch den Verbandsvorstand.
  1. Gegen einen ablehnendenBescheid des Verbandsvorstandes kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen Berufung zur Delegiertenversammlung beim Verbandsvorstand einlegen. Ein entsprechender Punkt ist dann in der Tagesordnung der nächsten Delegiertenversammlung , zu der noch nicht eingeladen ist, aufzunehmen. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Berufung. Die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Verbandsmitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, ferner durch Auflösung oder Erlöschen des Verbandsmitglieds oder durch Auflösung oder Erlöschen des Verbandes.
  2. Ein Verbandsmitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand erwirken. Die Mitgliedschaft endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Austrittserklärung beim Verbandsvorstand eingegangen ist.
  3. Verbandsmitgliederkönnen durch Beschluss der Delegiertenversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Mögliche Ausschlussgründe sind:
    1. schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Verbandssatzung oder gegen die Interessen des Verbandes,
    2. schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die vom Verband erteilten Durchführungsbestimmungen für den Wettkampfbetrieb,
    3. Wiederholtes oder grob unsportliches Verhalten,
    4. Beitragsrückstand,
    5. Sonstige wichtige Gründe.
  4. Soll ein Verbandsmitglied durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden, so muss dies auf der
  5. Tagesordnung unter Angabe von Gründen bekannt gemacht werden. Die Einladung zu dieser
  6. Delegiertenversammlung ist dem betroffenen Verbandsmitglied fristgerecht durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ihm wird dadurch Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  7. Für die Ausschließung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Der Ausschließungsbeschluß ist sofort wirksam und nicht anfechtbar. Es ist den ausgeschlossenen Verbandsmitgliedschriftlich bekanntzugeben und zu begründen. DieBekanntgabe muss durch einen eingeschrieben Brief erfolgen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht
    1. eine von der Delegiertenversammlung festzulegende Anzahl von Delegierte, mindestens jedoch einen, zur Delegiertenversammlung des Verbandes zu entsenden und sich auf diese Weise an Beschlussfassungen und an Vorstands- und Rechnungsprüferwahlen zu beteiligen. Das passive Wahlrecht steht jeder natürlichen Person zu.
    2. den Verbandsorganen Anträge zur Beratung und Beschließung zu unterbreiten,
    3. Verbandseigentum nach Möglichkeit und in Absprache mit dem Verbandsvorstand zu nutzen,
    4. an Veranstaltungen des Verbandes und insbesondere an dem von diesem organisierten Wettkampfbetrieb laut Wettkampfordnung teilzunehmen.
  2. Jedes Verbandsmitglied hat die Pflicht
    1. die Ziele des Verbandes tatkräftig zu fördern,
    2. die Verbandssatzung und die Verbandsregel zu beachten,
    3. die Mitgliedsbeiträge in der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Höhe pünktlich zu bezahlen,
    4. das Verbandseigentum fürsorglich zu behandeln und mit Verbandsmitteln sparsam umzugehen.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer(§ 14) und das Schiedsgericht(§ 15).

§ 9: Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Delegiertenversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Delegiertenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Delegiertenversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse-ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung-können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Delegiertenversammlung ist jedes Mitglied des Verbandsvorstandes sowie jeder Delegierte stimmberechtigt. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, hat jeder Stimmberechtigte genau eine Stimme.
  7. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Delegierten zur Delegiertenversammlung.Gestaffelt nach Anzahl der Mitglieder des Verbandsmitglieds, können weitere Delegierte entsandt werden. Die Art der Staffelung wird durch die Delegiertenversammlung beschlossen.
  8. Die Delegierten werden durch die Mitgliederversammlung des jeweiligen Verbandsmitglieds gewählt.
  9. Die Übertragung des Stimmrechts auf Delegierte anderer Verbandsmitglieder im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  10. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Delegiertenversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, indessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
    4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
    5. Entlastung des Vorstands;
    6. DieBestätigung eines wegen Ausscheidens von Mitgliedern neuzusammengesetzten Verbandsvorstandes,
    7. Die Beschließung einer Finanzordnung sowie die Festsetzung der Beitragshöhe,
    8. Die Verabschiedung eines neuen oder geäderten Regelwerks,
    9. Die Genehmigung des Modus des offiziellen Spielbetriebes, der vom Verbandsvorstand vorgeschlagen wird,
    10. Die Aufnahme eines vom Verbandsvorstand nicht stattgegebenen Aufnahmebegehrens im Berufungsverfahren, sofern die Berufung fristgerecht eingelegt wurde,
    11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    12. Die Aufhebung von Beschlüssen des Verbandsvorstandes, gegebenenfalls verbunden mit der Aufforderung an den Verbandsvorstand, bereits unternommene Schritte rückgängig zu machen,
    13. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau und seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in.
  2. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Delegiertenversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. • /4,
  1. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  7. Die Delegiertenversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  2. Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung;
  4. Verwaltung des Verbandsvermögens;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern;
  6. Führung der Geschäfte;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Schriftführer/in unterstützt d /die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereins schäfte.
  2. Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
  3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen s Verbandes sind vom Obmann/Obfrau oder dem/der Schriftführer/in zu unterfertigen. Bei den Verband verpflichtende Urkunden ist die Unterzeichnung des/der Obmanns/Obfrau notwendig. In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) bedürfen sie der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau oder des/der Kassiers/in Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vonden in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  2. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Delegiertenversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  4. Der/Die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  5. Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Delegiertenversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgerichtsetzt sichaus dreiordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Eswirdderart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand einMitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Delegiertenversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Delegiertenversammlung hat auch -sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist. einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige  Zwecke  im  Sinne  der  §§  34  ff  Bundesabgabenordnung  zu  verwenden.